Die Rücknahme der Klage in einem Gerichtstermin, zu dem die Gegenseite nicht erschienen ist, lässt ein 1,2-fache Terminsgebühr entstehen - so zutreffend das LAG Baden-Württemberg im Beschluss vom 2.8.2010 - 5 Ta 135/10. Denn die Voraussetzungen des Vergütungstatbestandes Nr. 3105 VV RVG liegen nicht vor, da weder ein Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils noch ein bloßer Antrag zur Prozess- oder Sachleistung gestellt wurde, der Vergütungstatbestand Nr. 3105 VV RVG ist auch nicht erweiternd auf die zu entscheidende Konstellation auszulegen.
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