Die Parteien hatten 1938 geheiratet, aus ihrer Ehe waren 3 Kinder hervorgegangen.
Am 08.05.1945 geriet er im Range eines Oberst in russische Kriegsgefangenschaft, aus der er erst im Oktober 1955 entlassen wurde. In der Zeit seiner Gefangenschaft hatte sie ein Verhältnis mit (mind.) einem Mann.
Er klagte daher 1956 auf Scheidung der Ehe.
Beim Durchstöbern seiner Sachen hatte sie zuvor neben Tagebüchern aus der Zeit von 1929 bis 1942 auch zwei Fotoalben gefunden.
Die Lichtbilder in den Fotoalben stellen durchweg Nacktaufnahmen von Männern dar. Gelegentlich tragen die abgebildeten Männer Lendenschurz oder Badehose, meist sind sie völlig unbekleidet. Sie sind bei Gymnastikübungen photographiert, bei Posen als Speerwerfer, Diskuswerfer, Ringer, Boxer. Jedoch sind auch Nacktaufnahmen von liegenden, sitzenden und stehenden Männern, auch Teilaufnahmen von den Beinen, der Brust, den Armen, dem Kopf darunter Besonders häufig sind Aufnahmen mit vollständiger Abbildung des Gesäßes. An handschriftlichen Bemerkungen enthalten die Alben nur Zeitangaben. Auffallend sind mehrere Aufnahmen liegender Männer, in Posen, wie sie nur von Frauenaktfotos her bekannt sind. Obszöne Bilder fehlen, ebenso Bilder mit homosexueller Betätigung.
Mit dem Vorwurf, sie arglistig über seine abartige Veranlagung getäuscht zu haben, erhob sie Widerklage auf Aufhebung der Ehe. Der BGH gab ihr Recht.
Das Verschweigen dieser abnormen Veranlagung stelle eine arglistige Täuschung dar. Darin ist der Revision unbedingt beizupflichten.
Ist ein Verlobter geschlechtlich abnorm veranlagt, so ist eine Offenbarungspflicht dann zu bejahen, wenn die Veranlagung wegen ihrer Art und ihrer Stärke bei Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach der Lebenserfahrung geeignet ist, eine gesunde und natürliche Entwicklung des Ehe- und Familienlebens in ungewöhnlichem Maße zu gefährden.
Diese Voraussetzung war in vorliegendem Falle gegeben.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war die gleichgeschlechtliche Neigung des Klägers stark und eingewurzelt. Er hat sie bis zu seiner Eheschließung, zu der er sich im Alter von fast 39 Jahren entschloß, viele Jahre hindurch nicht etwa bekämpft, sondern ohne sittliche Bedenken als Quelle seines Lebensgenusses mit voller Überlegung bejaht und fortgesetzt betätigt.
Es war deshalb außerordentlich zweifelhaft, ob es dem Kläger gelingen werde, diesen bei ihm tief eingewurzelten Hang während der Ehe so zu zügeln und einzudämmen, daß das Ehe- und Familienleben nicht darunter zu leiden hatte und nicht in seinen Grundlagen erschüttert wurde. Dabei ist zu beachten, daß die gleichgeschlechtliche Veranlagung des Klägers auch insofern eine erhebliche Gefahr für die Ehe bedeutete als ihre – wenn auch nur noch gelegentliche – Betätigung leicht den Verlust seiner Stellung als Offizier und damit den Zusammenbruch seiner wirtschaftlichen Existenz zur Folge haben konnte. Nach allem bedeutete die Eingehung einer Ehe mit einem solchen Mann für die Beklagte ein außerordentliches Wagnis,....
Der Kläger handelte auch arglistig, wenn er unter diesen Umständen seine abnorme Veranlagung verschwieg und dadurch bei der Beklagten die Vorstellung erweckte, daß er in Bezug auf das Geschlechtsleben ein normal empfindender und normal handelnder Mensch sei.
BGH v. 14.05.1958 - IV ZR 11/58 FamRZ 1958, 314
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