Die Rechtsbeschwerde ist nur zulässig, wenn sie mit einer Begründung versehen ist, § 344 Abs. 1 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Sie muss also nicht nur einen Antrag enthalten, sondern auch dazu Stellung nehmen, ob eine Sachrüge („…gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts…“) oder eine Verfahrensrüge („…gerügt wird die Verletzung formellen Rechts…“) erhoben wird. Die Anforderungen an die Begründung beider Rügearten sind unterschiedlich. Während die Verfahrensrüge wegen § 344 Abs. 2 S. 2 StPO sehr begründungsintensiv und daher fehleranfällig ist, reicht für die Sachrüge nur deren pauschale Erhebung aus. Unklar ist, ob es für den Verteidiger stets Sinn macht, bereits bei der Einlegung der Rechtsbeschwerde pauschal die Sachrüge zu erheben durch den einfachen Zusatz, es werde „bereits jetzt die Verletzung materiellen Rechts“ gerügt. Vorteil bei einem solchen Vorgehen ist für den Verteidiger, dass er hiermit auf jeden Fall in die Ebene der Prüfung der Begründetheit vorstößt. Dagegen spricht aber u.U., dass bei Versäumen des rechtzeitigen Anbringens von Verfahrensrügen innerhalb der Frist des § 354 Abs. 1 StPO keine Wiedereinsetzung mehr insoweit möglich ist (hierzu: Dölling/Duttge/Rössner, Gesamtes Strafrecht, § 345 StPO Rn. 2; Burhoff, StV 1997, 432, 436), da ja bereits die Begründung der Rechtsbeschwerde (wenn auch nur teilweise im beabsichtigten Umfange) abgegeben wurde durch die Erhebung der Sachrüge.
| < Zurück | Weiter > |
|---|




