Gilt bei einem nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG wieder aufgenommenen abgetrennten Versorgungsausgleichsverfahren die bereits vor der Abtrennung gewährte Prozesskostenhilfe weiter? Diese Frage hatte das OLG Rostock im Beschluss vom 19.07.2010 - 10 WF 106/10 - zu entscheiden; nach dem OLG Rostock wirkt die gewährte Prozesskostenhilfe weiter, ein erneuter Verfahrenskostenhilfeantrag sei unzulässig, wegen grundsätzlicher Bedeutung werde aber die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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