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Kürzung des Pauschalhonorars bei vorzeitiger Beendigung des Mandats

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Das OLG Düsseldorf hatte sich im Urteil vom 23.07.2007  - 24 U 200/08 -mit der Frage zu befassen, ob bei vorzeitiger Beendigung eines Mandats ein vereinbartes Pauschalhonorar verhältnismäßig zu kürzen ist. Da die Parteien die Regelung des § 628 Abs. 1 BGB im Rahmen der Vergütungsvereinbarung nicht abgedungen hatten, billigte das Gericht den klagenden Anwälten lediglich einen Teilvergütungsanspruch zu. § 15 Abs. 4 RVG sei auf ein vertragliches Pauschalhonorar nicht anwendbar, die Regelung des § 628 Abs. 1 BGB werde auch nicht durch die eine Herabsetzung einer unangemessen hohen Vergütung regelten Vorschrift des § 3a Abs. 2 RVG verdrängt. Es erweist sich daher wieder einmal als besonders wichtig, gerade bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars eine ausdrückliche Regelung für den Fall der vorzeitigen Mandatsbeendigung zu treffen.

 

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