In Rechtsprechung und Literatur ist anerkannt, dass eine Partei die eigene Mühewaltung zur Vorbereitung und Führung eines Rechtsstreits kostenrechtlich nicht erstattet verlangen kann. Nach dem OLG Köln, Beschluss vom 28.10.2011 – 25 WF 234/11 kann für den Träger öffentlicher Verwaltung nichts anderes gelten. Insbesondere kann er nicht auf der Basis eines Stundenlohns errechnete Kosten für die Fertigung einer Antragsschrift vom Gegner erstattet verlangen.
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